27beschlossen die Juden und nahmen es an als Brauch für sich und für ihre Nachkommen und für alle, die sich zu ihnen halten würden, dass sie nicht unterlassen wollten, diese zwei Tage jährlich zu halten, wie sie vorgeschrieben und bestimmt waren,
27legten sich die Juden es ⟨als Pflicht⟩ auf und nahmen es als unveränderlichen Brauch an[1] für sich und für ihre Nachkommen und für alle, die sich ihnen anschlössen, diese beiden Tage Jahr für Jahr zu feiern nach der für sie ⟨geltenden⟩ Vorschrift und der ihnen festgesetzten Zeit. (Ri 11,40; Ps 78,7; Jes 2,3; Jes 56,3; Hes 16,61; Sach 2,15)
27verpflichteten sie sich, jedes Jahr zur selben Zeit diese beiden Tage genau nach den Vorschriften zu feiern. Dieser Brauch sollte auch für ihre Nachkommen und für alle Nichtjuden gelten, die zum Judentum übertreten würden.
27setzten die Juden dies fest und nahmen es als Brauch an für sich und ihre Nachkommen und alle, die sich ihnen anschließen würden, dass sie nicht davon abgehen wollten, jährlich diese zwei Tage zu feiern, wie sie vorgeschrieben und bestimmt worden waren. (2Mo 12,49; Est 8,17; Ps 78,5; Ps 105,5; Jes 56,3; Jes 56,6)
27machten die Juden es unwiderruflich zur Pflicht und zum Brauch für sich und für ihre Nachkommen und für alle, die sich ihnen anschliessen, alljährlich diese zwei Tage zu feiern, entsprechend dem dafür geltenden Erlass und entsprechend der dafür festgesetzten Zeit. (Jes 56,3; Sach 2,15)
27machten die Juden es sich zur Pflicht, jährlich zur selben Zeit und nach festen Regeln diese beiden Tage zu begehen. Auch für ihre Nachkommen und alle Nichtjuden, die sich ihrer Gemeinschaft anschließen würden, sollte dieses Fest zur verbindlichen Einrichtung werden.
27machten es sich die Juden zur Pflicht und erklärten es zur unwiderruflichen Satzung für sich, für ihre Nachkommen und für alle, die sich ihnen anschließen würden, diese beiden Tage alljährlich, wie vorgeschrieben, zur festgesetzten Zeit zu begehen.
27führten die Juden diesen Brauch für sich, ihre Nachkommen und alle, die sich ihnen anschlossen, ein. Sie verpflichteten sich, diese beiden Tage alljährlich vorschriftsgemäß und zum festgesetzten Datum zu begehen. (Est 8,17; Est 9,20)
27machten die Juden es sich zur Pflicht und erklärten es zum unveränderlichen Brauch für sich, für ihre Nachkommen und für alle, die sich ihnen anschließen würden, diese beiden Tage jährlich zur festgesetzten Zeit in vorgeschriebener Weise zu feiern.
27ordneten die Juden an und setzten für sich und ihre Nachkommen und für alle, die sich ihnen anschließen würden, als unumstößliche Satzung fest, diese beiden Tage in der für sie vorgeschriebenen Weise und zu der für sie bestimmten Zeit Jahr für Jahr festlich zu begehen;