16Auch wer auf dem freien Feld einen berührt, der mit dem Schwert erschlagen ist, oder einen Gestorbenen oder eines Menschen Gebein oder ein Grab anrührt, der ist unrein sieben Tage.
16Und jeder, der auf freiem Feld einen mit dem Schwert Erschlagenen oder einen Verstorbenen oder die Knochen eines Menschen oder ein Grab berührt, wird sieben Tage unrein sein. (3Mo 21,1; 4Mo 5,2; 4Mo 6,6; 4Mo 9,6; Hes 39,12; Hes 44,26)
16Sieben Tage unrein ist auch jeder, der im Freien einen Toten berührt, ganz gleich, ob dieser umgebracht wurde oder auf natürliche Weise gestorben ist. Dasselbe gilt, wenn jemand mit den Gebeinen oder dem Grab eines Menschen in Berührung kommt.
16Auch wer auf freiem Feld einen mit dem Schwert Erschlagenen anrührt oder sonst einen Toten oder das Gebein eines Menschen oder ein Grab, der ist sieben Tage lang unrein. (4Mo 19,11; 4Mo 31,19; Hes 39,11; Mt 23,27; Lk 11,44)
16Und jeder, der auf freiem Feld einen, der mit dem Schwert erschlagen wurde, berührt oder einen Verstorbenen oder Menschengebeine oder ein Grab, wird sieben Tage unrein sein. (4Mo 19,11)
16Unrein wird auch für sieben Tage, wer im Freien einen Toten berührt, gleichgültig, ob dieser erschlagen worden oder eines natürlichen Todes gestorben ist, und ebenso wird unrein, wer mit menschlichen Gebeinen oder einem Grab in Berührung kommt.
16Sieben Tage unrein ist auch jeder, der im Freien einen Toten berührt – ganz gleich, ob dieser umgebracht wurde oder eines natürlichen Todes gestorben ist. Dasselbe gilt, wenn jemand mit den Gebeinen oder mit dem Grab eines Verstorbenen in Berührung kommt.
16Und jeder, der auf dem freien Feld einen berührt, der mit dem Schwert erschlagen wurde, oder einen Verstorbenen oder die Knochen eines Menschen oder ein Grab, wird für sieben Tage unrein sein.
16Ebenso soll jeder, der auf freiem Feld einen mit dem Schwert Erschlagenen oder sonst einen Toten oder menschliche Gebeine oder ein Grab anrührt, sieben Tage lang unrein sein.