15Für die ganze Gemeinde gelte nur eine Satzung, für euch wie auch für die Fremdlinge. Eine ewige Satzung soll das sein für eure Nachkommen, dass vor dem HERRN der Fremdling sei wie ihr. (2Mo 12,48)
15In der Versammlung soll ein ⟨und dieselbe⟩ Ordnung ⟨gelten⟩ für euch und für den Fremden, der ⟨bei euch⟩ wohnt, eine ewige Ordnung für eure Generationen; wie ihr, so soll der Fremde sein vor dem HERRN. (2Mo 12,14; Est 9,27)
15Für alle, die im Land Kanaan leben – ob Einheimische oder Ausländer –, sollen die gleichen Gesetze gelten. Dies gilt für alle Zeiten und für alle eure Nachkommen.
15In der ganzen Gemeinde soll ein und dieselbe Satzung gelten, für euch und für den Fremdling; eine ewige Satzung soll das sein für eure [künftigen] Geschlechter; wie ihr, so soll auch der Fremdling sein vor dem HERRN. (4Mo 15,29; 5Mo 24,17; Gal 3,28; Eph 2,11; Kol 3,11)
15In der Versammlung soll ein und dieselbe Ordnung gelten für euch und für den Fremden, der bei euch weilt. Eine ewige Ordnung ist es für euch von Generation zu Generation: Vor dem HERRN ist der Fremde euch gleich. (2Mo 12,14)
15-16Für euch und für die Fremden, die bei euch leben, gilt in dieser Sache[1] dasselbe Gesetz, und zwar für alle Zeiten. In den Augen des HERRN gibt es zwischen einem Israeliten von Geburt und einem, der in Israel Aufnahme findet, keinen Unterschied.
15Für alle, die in eurem Land leben[1] – Einheimische wie Ausländer –, soll ein und dieselbe Ordnung gelten. Dies gilt auch für alle kommenden Generationen. Vor dem HERRN gibt es keinen Unterschied zwischen einem Israeliten und einem Ausländer.
15In der Versammlung soll ein und dieselbe Satzung für euch und für die Fremden, die bei euch leben, gelten; das soll als ewige Satzung gelten, von Generation zu Generation: Was für euch gilt, soll auch für den Fremden vor dem HERRN gelten.
15Für euch und die Ausländer gelten dieselben Gesetze. Diese Opfervorschriften sind für euch und eure Nachkommen für alle Zeiten gültig. Der Fremde ist euch dabei gleichgestellt. (4Mo 9,14; 4Mo 15,29)
15Im ganzen Reich soll ein und dieselbe Ordnung für euch und den Fremden gelten, der bei euch lebt. Das gilt auch für alle kommenden Generationen. Vor Jahwe ist der Fremde euch gleich.
15Für die ganze Bevölkerung gilt eine und dieselbe Satzung, für euch wie für den Fremdling, der sich als Gast bei euch aufhält; eine ewiggültige Satzung soll es für euch von Geschlecht zu Geschlecht sein: vor dem HERRN[1] soll der Fremdling ebenso dastehen wie ihr selbst.